Passantrag für Auslandsdeutsche
Für alle Angelegenheiten in Passsachen ist die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem ausländischen Wohnort zuständig.
Im Falle eines Wohnortes z.B. in Österreich, ist die Deutsche Botschaft in Wien oder der Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Innsbruck Botschaft / Konsulat Österreich (www.wien.diplo.de) zuständig.
Kontaktdaten:
Büro des deutschen Honorarkonsuls in Innsbruck
Bozner Platz 4 / Meinhardstraße 11
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0) 512-570 199 oder Email: innsbruck@hk-diplo.de
Die Möglichkeit zur Beantragung von Ausweisdokumenten für Deutsche im Ausland ist keine Pflichtaufgabe unserer Gemeinde, sondern ein angebotener Service NUR in dringenden Fällen bzw. wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (hier ist ein Nachweis erforderlich) für Anwohner unserer unmittelbaren Grenznachbarschaft.
Ein bei unserer Behörde beantragtes Dokument kann erst bei der Bundesdruckerei bestellt bzw. von der Gemeinde ausgestellt werden, wenn von Ihnen alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und bei der zuständigen deutschen Botschaft (z.B. Österreich = Wien) erfolgreich eine Ermächtigung von uns eingeholt werden konnte.
Reisepass- / Personalausweisantrag für erwachsene Auslandsdeutsche
Bitte immer sämtliche Unterlagen im Original mitbringen!
- bisheriger Reisepass / vorläufiger Reisepass / Personalausweis / vorläufiger Personalausweis
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
- eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) Ihres derzeitigen Wohnortes im Ausland
- Abmeldebescheinigung vom letzen innerdeutschen Wohnsitz
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde / Auszug aus dem Geburtsregister
- Ggf. Nachweis über Namensänderung (z.B. Heirat, Namenserklärung o.ä.)
- Ggf. Promotionsurkunde aus der Name, Geburtsdatum, Ort sowie Promotionsthema hervorgehen, sofern Eintragung gewünscht.
Hinweis: Die österreichischen Titel „Dr. med. univ.“ und „Dr. med. dent“ sind nicht eintragungsfähig
- Bei Verlust des alten Dokuments ist eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt sind, müssen grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein.
Reisepass- / Personalausweisantrag für minderjährige Auslandsdeutsche
Bitte immer sämtliche Unterlagen im Original mitbringen!
Vor der Erstausstellung eines Ausweises für Kinder ist Ggf. die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich, insbesondere bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen und bei Namenskonstellationen, z.B. Doppelnamen, die nur nach ausländischem Recht möglich sind. In einigen Fällen ist eine Geburtsanzeige erforderlich. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, um Verzögerungen bei der Ausweisausstellung zu vermeiden.
Erforderlich ist die persönliche Vorsprache des Minderjährigen und beider Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
Sollte nur ein Elternteil / Sorgeberechtigter zur Antragstellung vorsprechen können, kann der andere Elternteil / Sorgeberechtigte seine Zustimmung mittels der Zustimmungserklärung geben. Diese Zustimmungserklärung muss bei Antragstellung im Original zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Passes oder Personalausweises des betreffenden Elternteils / Sorgeberechtigten vorgelegt werden.
- Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter
- Bei alleinigem Sorgerecht nur eines Elternteils oder bei Vormundschaft:
gerichtliche Entscheidung bzgl. Sorgerecht;
bei verwitwetem Elternteil: Sterbeurkunde des anderen Elternteils. - ein aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 1 Jahr)
- falls vorhanden: bisheriges Ausweisdokument
- Ausweisdokumente der Eltern
- Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) Ihres derzeitigen Wohnortes im Ausland
- Abmeldebescheinigung vom letzen innerdeutschen Wohnsitz
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde / Auszug aus dem Geburtsregister
- Heiratsurkunde der Eltern oder Vaterschaftsanerkennung
- Bei Erstausstellung einen Nachweis der Namensführung für den deutschen Rechtsbereich (vom zuständigen Standesamt (i.d.R. Geburtsort) des deutschen Elternteils
- Ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung nach § 15 BVFG)
Bei Verlust des Dokuments ist eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt sind, müssen grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein.
Email: buergerservice@gemeinde-wallgau.de